Transport und Steuern
Kostenersatz für Fahrerkarte – keine Lohnsteuerpflicht
Laut einer Entscheidung des OGH ist der Arbeitgeber bekanntlich verpflichtet, die Kosten für die Fahrerkarte in Höhe von € 70,00 dem Arbeitnehmer zu vergüten. Das Finanzministerium hat nun die Frage der Lohnsteuerpflicht dieses Kostenersatzes geprüft.
Aufgrund der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber können diese Vergütungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wie ein Kostenersatz gem. § 26 Z 2 EStG 1988 behandelt werden und sind daher lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Einkünfte.
Ersatzanspruch des Arbeitnehmers auf Fahrerkarte
Stellt ein Kraftfahrer die auf seine Person ausgestellte und von ihm selbst bezahlte Fahrerkarte dem Arbeitgeber zur Verfügung, hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz der anteiligen Kosten der Fahrerkarte, weil diese als Teil des digitalen Kontrollsystems die Interessen des Arbeitgebers an der gesetzeskonformen Inbetriebnahme seiner Fahrzeuge dient. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an, eine Fahrerkarte zu beantragen, die für die dienstlichen Fahrten eingesetzt werden soll, hat er dem Arbeitnehmer die Kosten der Fahrerkarte zu bevorschussen (OGH vom 18.10.2006, 9ObA92/06d).