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Förderung der ersten Arbeitnehmer
Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurde auch im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Änderung für Neugründungen ab dem 1.1.2012 geschaffen.
Bisherige Regelung
Im Monat der Gründung und in den darauf folgenden elf Monaten fallen keine Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer an.
Neu ab 1.1.2012
Viele Neugründer beschäftigen im ersten Unternehmensjahr noch keine Arbeitnehmer. Sie konnten diese Begünstigung daher nicht nutzen. Neugründer haben nun die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Jahre die Begünstigung der lohnabhängigen Abgaben in Anspruch zu nehmen. Zu den lohnabhängigen Abgaben zählen der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der Wohnbauförderungsbeitrag und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der begünstigte Zeitraum (von zwölf Monaten) beginnt mit der Einstellung des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt sind in den ersten zwölf Monaten nach der Neugründung die lohnabhängigen Abgaben aller beschäftigten Arbeitnehmer begünstigt. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, gilt diese Begünstigung nur mehr für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.
Beispiel
Neugründung: 1.5.2012. Einstellung des ersten Arbeitnehmers am 1.8.2012. Am 1.10.2012 werden wieder drei Arbeitnehmer eingestellt. Der Zeitraum, in dem die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, umfasst grundsätzlich vom Monat der Neugründung weg weitere 35 Monate (drei Jahre). Das wäre bis zum 30.4.2015. Sobald jedoch der erste Arbeitnehmer eingestellt wird, beginnt der begünstigte Zeitraum zu laufen (dies ist der 1.8.2012).
Ab diesem Zeitraum kann die Begünstigung für ein Jahr in Anspruch genommen werden (bis 31.7.2013). Bis zwölf Monate nach der Neugründung sind die Lohnabgaben von allen vier Arbeitnehmern begünstigt (bis 30.4.2013). Für die restlichen drei Monate sind die Abgaben nur mehr für die ersten drei der Arbeitnehmer begünstigt.
Stand: 12. September 2011
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