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Förderung des ersten Arbeitnehmers bei einem Ein-Personen-Unternehmen

Förderung des ersten Arbeitnehmers bei einem Ein-Personen-Unternehmen

Wer wird gefördert?

Das AMS fördert alle Ein-Personen-Unternehmer (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und GmbHs) bei der Einstellung des ersten Arbeitnehmers. Bei GmbHs müssen die Geschäftsführer dieser Gesellschaften bestimmenden Einfluss haben und kranken-, unfall- und pensionsversichert sein (GSVG-versichert).

Was wird gefördert?

Um einen Anspruch auf die Förderung zu haben, muss zum ersten Mal ein Arbeitnehmer angestellt werden. In der Vergangenheit geringfügig Beschäftigte, die nicht länger als einen Monat angestellt waren, werden ausgenommen.

Gefördert wird die Einstellung eines Arbeitnehmers,

  • der das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen hat und beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend gemeldet ist,
  • der arbeitslos ist und beim AMS bereits zwei Wochen arbeitslos gemeldet ist.

Nicht unter diese Förderung fällt die Einstellung eines Verwandten bis zum 2. Grad und Ehepartners oder Lebensgefährten. Genauso wenig wie Lehrlinge, geschäftsführende Organe oder wenn der neue Dienstnehmer ein(e) WerkvertragsnehmerIn, neue(r) Selbständige(r) oder freie(r) DienstnehmerIn ist.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Beihilfe beträgt 25 % des Bruttolohns für ein Jahr (ausgenommen sind Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge, Überstunden, Provisionen etc.). Die maximale Förderdauer beträgt ein Jahr bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 % der Normalarbeitszeit und einer Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Vorschriften

Befristung

Diese Förderung ist befristet. Sie endet mit 31.12.2013 – auch für Anträge, die erst in diesem Jahr gestellt werden.

Stand: 13. Jänner 2011

Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2011:

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