Schenkungsmeldegesetz
Ersatz für Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1. Anzeigepflicht an das Finanzamt
Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen.
Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn mindestens ein Inländer beteiligt ist, betreffend:
- Bargeld,
- Kapitalforderungen,
- Gesellschaftsanteile,
- Betriebe,
- bewegliches körperliches Vermögen,
- immaterielle Vermögensgegenstände.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.
- Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
- Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
- „Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m2 zwischen Ehegatten
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
- Grundstücksschenkungen (siehe unten 2. Punkt)
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen (siehe unten 4. Punkt)
Anzeigepflichtig sind die
- beteiligten Personen,
- am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.
Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:
- Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit,
- die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird,
- mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige.
2. Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe
Die Grundstücksschenkung fällt nun zur Gänze unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG):
Die Steuerbelastung beträgt 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit nichts.
Aus dem ErbStG wurde der Unternehmensfreibetrag in das GrEStG übernommen: Es gilt ein GrESt-Unternehmensnachfolgefreibetrag von € 365.000,00 für die Übertragung von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (mindestens ein Viertel eines Betriebes oder einer Kapitalgesellschaft) aus Anlass des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem 55. Lebensjahr des Geschenkgebers.
Ausgenommen von der GrESt sind weiters:
- Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten (diese können weiterhin Hauptwohnsitze bis 150 m2 Nutzfläche durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen)
- Grundstücksübertragungen auf Stiftungen (die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen)
3. Einkommensteuerliche Änderungen für unentgeltlichen Erwerb von Vermietungsobjekten
Die Möglichkeit der Anhebung der AfA-Bemessungsgrundlage auf fiktive Anschaffungskosten nach einem unentgeltlichen Erwerb von Mietobjekten entfällt. Es muss die bisherige AfA (Abschreibung für Abnutzung) fortgeführt werden.
Dafür können künftig auch offene Instandhaltungszehntel und Herstellungsfünfzehntel durch den unentgeltlichen Erwerber weiterhin abgesetzt werden.
4. Stiftungseingangssteuer und einkommensteuerliche Änderungen bei Privatstiftungen
Zuwendungen des Stifters an Stiftung
Zuwendungen an Stiftungen unterliegen einer Stiftungseingangsteuer i. H. v. 2,5 %.
Ausnahmsweise kommt allerdings ein Steuersatz i. H. v. 25 % zur Anwendung, wenn
- die Stiftung nicht mit dem (österreichischen) Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist, oder
- nicht sämtliche Urkunden und Dokumente (Zusatzurkunden) dem Finanzamt offen gelegt werden, oder
- mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.
Als verfassungswidrig aufgehoben wurde im Jahr 2011 folgende Regelung:
Die Stiftungseingangssteuer erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Grundstücke um 3,5 % ihres dreifachen Einheitswerts.
Die alte Regelung wird mit Wirkung 31.12.2011 aufgehoben. Eine verfassungskonforme Neuregelung gibt es bislang noch nicht. Daher wird ab dem 1.1.2012 die allgemeine Bestimmung zur Anwendung kommen. In diesem Fall gilt der Verkehrswert (gemeine Wert) des Grundstücks als Basis für die Berechnung der Stiftungseingangssteuer.
Zuwendungen der Stiftung an den Begünstigten
Diese sind grundsätzlich weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu versteuern.
Auch Zuwendungen einer ausländischen Stiftung, die mit einer inländischen Privatstiftung vergleichbar ist, stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (bisher sonstige Einkünfte) und unterliegen dem Sondersteuersatz von 25 % (bisher bis zu 50 %).
Nicht zu den steuerpflichtigen Zuwendungen und somit steuerfrei sind Rückzahlungen von gestifteten Vermögen (Substanzauszahlungen). Die steuerfreie Rückzahlung berechnet sich wie folgt:
Zuwendungen (beschlossen nach der Feststellung des Bilanzgewinnes), die über den Bilanzgewinn (dieser ist um stille Reserven in den Zuwendungen und um Abschreibungen von Aufwertungsbeträgen zu erhöhen) und über die Gewinnrücklagen zu Beginn des Geschäftsjahres hinausgehen.
Zusätzlich muss ein Evidenzkonto über das gestiftete Vermögen (zu Stiftungseingangswerten) abzüglich Auszahlungen geführt werden.
Stand: 2. Jänner 2012
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